ToniTec History - Eine Reise durch die Gechichte der Schlösser (5)

Eine bei Sammlern besonders beliebte Gruppe der römischen Schlüssel sind die bronzenen Fingerringschlüssel. In der Regel für kleine Vorhangschlösser vorgesehen, hat es mit diesen eine besondere Bewandtnis. Nach römischem Recht hatten Frauen keinen Anspruch darauf, einen Haustürschlüssel zu besitzen. Dieser war dem männlichen Familienoberhaupt vorbehalten.

Überhaupt durften römische Frauen offiziell überhaupt keinen persönlichen Besitz ihr eigen nennen, bis zu dem Zeitpunkt an dem sie heirateten. Alles, was sie vorher benutzten gehörte offiziell ihrem Vater. Waren sie dann verheiratet, stellte man irgendwo im Haus eine Truhe auf, in der die neu errungenen Wertsachen aufbewahrt wurden und schloss diese mit einem der schicken Ringschlüssel ab. Flanierte jetzt ein junger römischer Mann Samstag nachmittags auf der Suche nach einer stürmischen Affäre durch die Straßen der Stadt und sah eine Frau, die einen dieser Schlüssel am Finger trug, so konnte er gleich kombinieren, dass seine potentielle Angebetete verheiratet war.

Es gibt einige Kulturwissenschaftler, die behaupten, dass sich unsere heutige Sitte des Eherings auf die römischen Ringschlüssel zurückführen lässt. Für dieses Argument spricht auch die Tatsache, dass viele der bekannten römischen Ringschlüssel technisch gesehen zum Öffnen eines Schlosses gar nicht geeignet sind. Sie waren also reine Symbol-, sprich Eheringe.

Dass bei den Römern die absolute Schlüsselgewalt beim Mann lag, hört sich für unsere heutigen Begriffe einigermaßen archaisch an. Dazu ist zu sagen, dass Frauen in Deutschland erst seit den 1970er Jahren und der Reform des Scheidungsrechts ein verbrieftes Recht auf den Besitz eines eigenen Haustürschlüssels haben.

Hier ergibt sich ein gewisser rechtlicher Widerspruch, da traditionsgemäß, dem Gewohnheitsrecht nach, die Schlüsselgewalt in Deutschland eigentlich immer bei den Frauen lag. Der Anachronismus ist dadurch entstanden, dass sich in Deutschland zwei juristische Traditionen getroffen haben. Das Gewohnheitsrecht, mit immer noch starken germanischen Einflüssen, und das geschriebene Recht, das, besonders durch Einfluss Napoleons, auf dem römischen Rechtssystem basiert.

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